Raucherkonzept

(Verabschiedet auf der Gesamtkonferenz am 09.03.2010)

1. Rechtliche Grundlage

Das Jugendschutzgesetz verbietet Jugendlichen unter 18 Jahren das Rauchen in der Öffentlichkeit:  § 10 JuSchG Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren: (1) In Gaststätten, Verkaufs¬stellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

Gemäß Runderlass der Ministerkonferenz [Rauchen und Konsum alkoholischer Getränke in der Schule, RdErl. d. MK vom 3.6.2005 - 23-82 114/5, VORIS 21069, Bezug: Erl. v. 9.1.1989 - 304-82114/4 (SVBl. S. 31) - VORIS 21069 00 00 07 012] sind das Rauchen und der Konsum alkoholischer Getränke im Schulgebäude und auf dem Schulgelände während schulischer Veranstaltungen sowie bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule verboten.

2. Prävention des Rauchens an der Schule

Aus Sicht des Kollegiums sind zurzeit keine Probleme mit nikotinabhängigen Schülerinnen und Schülern wahrnehmbar. Von einigen Schülern ist bekannt, dass sie unter Aufsicht der Eltern/Erziehungsberechtigten Zugang zu Tabakwaren haben und auch rauchen. Während der Unterrichtszeit oder auf Schulveranstaltungen sind seit geraumer Zeit keine Beobachtungen im Sinne eines Tabak- oder Alkoholkonsums durch Schüler gemacht wor¬den. Das Rauchen ist im gesamten Schulgebäude und auf dem Schulgelände untersagt. Diese Regelung wird von allen beachtet. Auch der Konsum von Tabak durch volljährigen Schüler außerhalb des Schulgeländes ist seit langem nicht mehr beobachtet worden, „heimliche Raucherecken“ existieren nicht. 

Rauchende Mitarbeiter verlassen gegebenenfalls das Schulgelände und rauchen aus¬schließlich außer Sichtweite unserer Schülerinnen und Schüler.

Prävention im Unterricht zur Thematik „Sucht und Drogen“ findet nach Ermessen der Lehr¬¬kräfte im Rahmen des Sachunterrichts oder der Lernbereiche der Abschlussstufe statt. Entsprechende Unterrichtmaterialien sind z. T. in der Schule vorhanden. Hilfen (z.B. Sign – ein Präventionsprogramm gegen Sucht und Gewalt) sind im Internet unter http://www.sign-project.de/ zu finden. Ziel des Unterrichts ist, alternative Handlungs¬mög¬lichkeiten und Kenntnisse über Gefahren und Auswirkungen des Konsums zu ver¬mitteln. So sollen die Schülerinnen und Schüler für ihr Leben in der Gemeinschaft ge¬stärkt und ihre soziale Kompetenz gefördert werden. Die Teilnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an entsprechenden Fortbildungen wird unterstützt.

3. Intervention

erster Verstoß gegen das Rauchverbot: 

  • mündliche Verwarnung
  • Hinweise auf die gesundheitlichen Gefahren des Rauchens
  • gegebenenfalls Mitteilung an das Klassenteam

zweiter Verstoß gegen das Rauchverbot:

  • Die Schülerinnen und Schüler sollen sich unter Gedanken zum Rauchverbot und zur eigenen Verantwortlichkeit machen. Außerdem sollen sie überlegen, wie sie das Rauchen in Zukunft vermeiden können.
  • Mitteilung an die Eltern

wiederholter Verstoß

  • Aussprechen von Ordnungsmaßnahmen gemäß Niedersächsischem Schulgesetz